Verehrte Kunden, auf dieser Seite erläutere ich wichtige Punkte zu den komplexen Bereichen Immobilienverkauf und -vermietung, die immer wieder zu Missverständnissen und Rückfragen führen. Sollten Sie nach dem Studium der nachstehenden Punkte noch Fragen haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf.
1.) MAKLERVERTRAG
Seit Dezember 2020 gelten bundeseinheitlich neue gesetzliche Regelungen in Bezug auf das Zustandekommen eines Maklerauftrages. Grundlage dabei ist, dass der Makler von beiden betroffenen Parteien (Käufer und Verkäufer) einen entsprechenden Auftrag erhalten hat, der in Schriftform abgeschlossen werden muss. Dies gilt sowohl bei einer hälftigen Provisionsteilung (z.B. bei Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen) als auch bei der alleinigen Provisionsübernahme durch den Käufer (z.B. bei Merfamilienhäusern oder Grundstücken).
Handelt es sich um einen Mietvertrag, so ist die Provision von Seiten eines Wohnungssuchenden nur dann zu leisten, wenn ich wegen eines Auftrages des Wohnungssuchenden das Wohnungsangebot exklusiv für ihn gesucht und eingeholt habe und zuvor eine Provisionspflicht schriftlich vereinbart wurde. Bei der Vermietung behält weiterhin das so genannte „Bestellerprinzip“ seine seit dem 01.06.2015 bestehende rechtliche Gültigkeit.
2.) WIDERRUFSRECHT
Sie als Verbraucher können Maklerverträge, die außerhalb meiner Büroräume geschlossen worden sind (z.B. über das Internet oder per E-Mail), innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Ich bin daher verpflichtet, meine Kunden bei provisionspflichtigen Geschäften über ihr Widerrufsrecht zu informieren. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass ich Ihnen, sollten Sie sich für ein Angebot mit einem eindeutigen Provisionsverlangen interessieren und mich mit der Bitte um weitere Informationen oder Unterlagen kontaktieren, ein Dokument mit dem Hinweis auf die Widerrufsbelehrung zusenden werde. Sie können sich ebenfalls auf der Startseite unter dem Button „Widerrufsrecht“ über Ihr gesetzliches Widerrufsrecht und über die Möglichkeit eines vorzeitigen Erlöschens des Widerrufsrechts informieren.
3.) MAKLERPROVISION
Seit dem 23.12.2020 gelten bundesweit einheitlich, somit auch in Hessen, beim Verkauf und Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern (auch Doppelhaushälften und Reihenhäuser - jeweils inkl. solcher mit Einliegerwohnung) für privat handelnde Verbraucher neue Regeln für die Makler-Provision. Der Regelfall wird künftig wohl sein, dass sich Verkäufer und Käufer die Provision hälftig teilen. Der Makler schließt dabei einen Vertrag sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer ab und vereinbart von vornherein eine Doppelprovision (§ 656c BGB). Dann sind Provisionsvereinbarungen nur in jeweils gleicher Höhe möglich. Soll heißen: Beim Zustandekommen eines rechtsgültigen notariellen Kaufvertrages, kann der Makler dann eine Vergütung nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen (50% zu 50%) verlangen. Diese Regelung gilt jedoch nicht bei Grundstücken und Mehrfamilienhäusern oder wenn der Erwerber im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit handelt.
Gerne erläutere ich Ihnen die weiteren wichtigen Details der neuen Regelungen und mögliche Vorgehensweisen in einem persönlichen Gespräch.
ACHTUNG: Das so genannte "Bestellerprinzip" gilt weiterhin ausschließlich bei der Vermietung (wie bereits oben erläutert)!
4.) GELDWÄSCHE
Gesetzliche Verpflichtung für Immobilienmakler nach dem Geldwäschegesetz (GwG):
Als Immobilienmakler bin ich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 14 und § 11 Abs. 1,2 Geldwäschegesetz (GwG) dazu verpflichtet, bei Begründung einer Geschäftsbeziehung die Identität des Vertragspartners festzustellen und zu überprüfen (§ 11 Abs. 1 GwG) bzw. sobald ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Immobilienkaufvertrages äußert und die Kaufvertragsparteien hinreichend bestimmt sind (§ 11 Abs. 2 GwG). Hierzu ist es notwendig, dass ich nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 GwG die relevanten Daten Ihres Personalausweises oder Reisepasses festhalten muss (z.B. mittels einer Kopie), wenn Sie als natürliche Person handeln. Bei einer juristischen Person oder bei einer Personengesellschaft benötige ich nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 GwG unter anderen eine Kopie des Handelsregisterauszuges, aus welchem der wirtschaftlich Berechtigte hervorgeht. Die Identifizierungspflicht besteht seit dem 01. Januar 2020 auch bei der Vermittlung von Miet- und Pachtverträgen, bei denen die monatliche Miete oder Pacht 10.000,- Euro oder mehr beträgt (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 GwG). Dabei muss ich als Makler stets beide Vertragspartner identifizieren.
Hinweis -1-: Gemäß § 11 Abs. 6 GwG haben Sie als mein Vertragspartner eine Mitwirkungspflicht dahingehend, als dass Sie mir die entsprechenden Auskünfte erteilen und Unterlagen oder Ausweis zur Überprüfung vorlegen müssen.
Hinweis -2-: Dokumente, die die Erfüllung des Geldwäschegesetzes belegen, müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
Bei einem Verstoß gegen diese vom Gesetzgeber vorgegebene Verpflichtung droht mir als Immobilienmakler im schlimmsten Fall ein Bußgeld von bis zu 150.000,- Euro (§ 56 Abs. 1 und 2 GwG) oder sogar strafrechtliche Konsequenzen, sollte eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Missachtung des Gesetzes tatsächlich zu einer Geldwäsche führen.
Ich danke Ihnen in diesem Punkt ausdrücklich für Ihr Verständnis und Ihre Mitwirkung. Selbstverständlich sichere ich Ihnen einen äußerst diskreten Umgang mit Ihren Daten zu.